Nach dem In-Kraft-Treten des Kinderbetreuungsgesetzes sind zahlreiche Anfragen bezüglich der Höhe der Elternbeiträge für Pflegekinder, die Kinderbetreuungseinrichtungen besuchen, eingelangt. Die zuständigen Fachabteilungen beim Amt der Oö. Landesregierung haben nun eine Regelung vereinbart, die wir Ihnen gerne weitergeben:
Da bei Pflegekindern nicht auf das Einkommen der (im selben Haushalt lebenden) Eltern abgestellt werden kann und auch das Einkommen der Pflegeeltern zur Beitragsberechnung nicht heranzuziehen ist (sind nicht Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 9 Oö. Kinderbetreuungsgesetzes), wird bei Pflegekindern das Pflegegeld nach Oö. JWG 1991 als „fiktive“ Grundlage für die Berechung des Elternbeitrags herangezogen. Daraus ergibt sich, dass in der Regel der Mindestbeitrag (Euro 36 in Kindergärten und Horten bzw. Euro 43 für die Betreuung von unter dreijährigen Kindern in alterserweiterten Kindergartengruppen) zur Anwendung gelangt.
Ausnahme: Wurde den Pflegeeltern das Erziehungsrecht (Pflege und Erziehung bzw. die gesamte Obsorge) durch das Gericht übertragen, endet die Maßnahme der vollen Erziehung und der Bezug von Pflegegeld nach Oö. JWG 1991. In diesem Fall wird das Einkommen der Pflegeeltern als Berechnungsgrundlage verwendet.
(Information des Landes OÖ., Abteilung Jugendwohlfahrt)