Die Kosten für die Betreuung von Kindern können ab 1. Jänner 2009 bis höchstens € 2.300,-- pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. Absetzbar sind Kinderbetreuungskosten, die ab dem 1. Jänner 2009 anfallen.
Dies gilt für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 10.Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Die Betreuung muss durch eine öffentliche oder eine private institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgen. Pädagogisch qualifizierte Personen sind Personen, die eine Ausbildung zur Kinderbetreuung und Kindererziehung im Mindestausmaß von 8 Stunden nachweisen können. Personen im Alter zwischen 16 und 21 Jahren müssen mindestens 16 Stunden an pädagogischer Ausbildung nachweisen.
Im Zuge Ihrer Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerveranlagung oder Ihrer Einkommenssteuererklärung müssen Sie die tatsächlichen Kinderbetreuungskosten unter Zuordnung der Sozialversicherungsnummer Ihres Kindes angeben.
Die Kosten müssen eindeutig der Betreuung zurechenbar sein und als solche ausgewiesen werden. Verpflegungskosten und das Schulgeld sind steuerlich nicht absetzbar.
Genaueres ist auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend veröffentlicht (http://www.bmwfj.gv.at/BMWA/Schwerpunkte/Familie/default.htm)